OeGP-Intensivseminar "Recht und Pathologie I"(2002) |
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EXKURS: Grund-, Freiheits- und Patientenrechte
Grund- und Freiheitsrechte im Allgemeinen |
Österreichische Grund- und Freiheitsrechte | Österreichische Patientenrechte |
EU-Grundrechts charta |
Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarates |
Allgemeines
Grund- und
Freiheitsrechte, geschichtlich erworben, sind Herzstück eines demokratischen
Rechtsstaates, über deren Einhaltung die Höchstgerichte wachen. Zu den
österreichischen Höchstgerichten zählen das Verfassungsgericht und der
Oberste Gerichtshof. Grundrechte finden sich in den Patientenrechten umgesetzt.
In Österreich gliedern sich die Grund- und Freiheitsrechte in die speziell in den
letzten gut zwei Jahrhunderten herangebildeten Menschenrechte (u.a. 1789, 1848,
1948) und
die in der jüngeren Staatsgeschichte entwickelten Staatsbürgerrechte (u.a.
1812,
1918, 1955).
Menschenrechte besitzen alle Menschen unabhängig von
ihrer Staatsbürgerschaft und können in Österreich eingefordert werden,
soferne der Betroffene sich auf österreichischem Bundesgebiet befindet:
Jedermannsrecht.
Staatsbürgerrechte gebühren nur österreichischen
Staatsbürgern.
Neben einer Anrufung der österreichischen Höchstgerichte garantiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
die Einhaltung der Menschenrechte bei entsprechender Beschwerde. Die
Entscheidungen dieses Gerichtshofe sind für alle Staaten, die der Europäischen
Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten angehören (Europäische
Menschenrechtskonvention), bindend; zu diesen Staaten zählt Österreich.
Weder in der
Satzung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1951) noch in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
(1957) fand sich ein eigener Grundrechtskatalog. So musste der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften über fortlaufenden Richterspruch einen immer
komplexer werdenden Grundrechtsschutz gewährleisten. Um diesen transparent zu
halten bot sich die Möglichkeit der Entwicklung eines eigenen kodifizierten
Grundrechtskataloges oder der Beitritt der Gemeinschaften zur
"Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten" (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK).
Bislang ist trotz mehrerer Anläufe kein solcher
Grundrechtskatalog verbindlich erarbeitet worden, lediglich die Verpflichtung
der Union zur Achtung von Grundrechten wurde verschiedenenorts festgeschrieben.
Auch ein Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention), wie sie seit
November 1950 vom Europarat in Anlehnung an die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte der UN (1948) vorliegt, wurde mehrfach vorgeschlagen. 1999 wurde
beschlossen, eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erstellen,
von einem eigens dafür eingerichteten Konvent konzipiert und Dezember 2000 am
EU-Ratsgipfel in Nizza proklamiert.
Crux dieser Charta ist, dass sie nicht primärrechtlich
verankert und somit rechtlich nicht unmittelbar verbindlich und daher nicht
einklagbar ist.
Österreichs 14 Grundrechte
1. Menschenwürde
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch führt aus:
§ 12 ABGB - "Angeborene Rechte" Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als Person zu betrachten. |
"Die Menschenwürde ist unantastbar." Mit diesen Worten stellt das deutsche Grundgesetz (GG) den Wert der Menschenwürde seiner Verfassung voran und führt weiter aus: "Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Die österreichische Verfassung enthält keine die Menschenwürde ausdrücklich schützende grundrechtliche Bestimmung. Aus anderen österreichischen Rechtsvorschriften geht wenn auch mittelbar die Bedeutung der Menschenwürde für den österreichischen Gesetzgeber hervor.
2. Gleichheitsgrundsatz
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich, unabhängig von Vorrechten der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses.
3. Recht auf Leben
Dieses umfasst das Recht auf Leben im engeren Sinne und das Recht auf körperliche Integrität. Es ist ein durch den Staat zu schützendes Recht, das jedem Menschen zusteht.
4. Recht auf Freiheit
Jeder Mensch ist vor willkürlicher Verhaftung und vor jeder willkürlichen Freiheitsbeschränkung jeglicher Art zu schützen. Inhaftierungen sind nur nach richterlichem Haftbefehl, Zwangseinweisungen in ein Krankenhaus ausdrücklich nur für die vom Gesetz (z.B. TBC-Gesetz) vorgesehenen Fällen möglich. Behandlungen gegen den Willen des Behandelten sind grundsätzlich nicht möglich, soferne nicht besondere Begleitumstände vorliegen.
5. Hausrecht
Das unverletzliche Hausrecht sichert, dass eine Hausdurchsuchung in der Regel nur nach Ausstellung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles durchgeführt werden kann. Ist Gefahr in Verzug, kann von Sicherheitsbehörden, Gerichtsbeamten oder Gemeindevorstehern eine Hausdurchsuchung angeordnet werden bzw. von Sicherheitsorganen "aus eigener Macht" vorgenommen werden.
6. Recht auf Freizügigkeit
Die Freizügigkeit jeder Person und ihres Vermögens ist innerhalb des Staatsgebietes unbeschränkt. Dies ist ein Staatsbürgerrecht und gilt auch für Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR); es umfasst die Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit (beschränkt durch die Wehrpflicht ab Zustellung des Einberufungsbefehles bis zur Beendigung von Präsenz- oder Zivildienst). Nicht-EWR-Bürger (Ausländer) benötigen eine Aufenthaltsbewilligung.
7. Recht auf Erwerbsfreiheit und Ausbildung
Jeder Mensch kann frei seinen Beruf wählen und sich für diesen ausbilden, wie und wo er will. Diese menschenrechtlichen Freiheiten der Berufswahl und Ausbildung werden durch staatsbürgerrechtliche Aspekte der freien Berufsausübung eingeschränkt. Nicht-EWR-Bürger (Ausländer) benötigen eine Beschäftigungsbewilligung.
8. Recht auf Eigentum
Das unverletzliche Recht auf Eigentum ist ein Menschenrecht, welches vor Enteignung schützt. Nur im Ausnahmefall öffentlichen Interesses darf Eigentum gegen angemessene Entschädigung unter Maßgabe ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen enteignet werden, soferne der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist.
9. Brief- und das Fernmeldegeheimnis
Das Brief-
und Fernmeldegeheimnis ist ein Menschenrecht. Es verbietet dem Staat die
Zensur von Briefen und die Überwachung von Telefonaten. Zwischen Privatpersonen
stellt dieses Recht privatrechtlich gerichtlich durchsetzbar. Gesetzliche
Vertreter von Minderjährigen oder Personen unter Sachwalterschaft sind hiervon
ausgenommen.
Das Öffnen von Patientenpost ist unzulässig, soferne
Rechtsvorschriften des Tuberkulose-Gesetzes nicht greifen. Diese erlauben,
Paketpost TBC-erkrankter, zwangsangehaltener Alkoholiker zu öffnen und darin
befindliche alkoholische Getränke zu beschlagnahmen.
Auf richterlichem Befehl im Zusammenhang mit der Verfolgung
strafbarer Handlungen können sehr wohl Briefe staatlich zensuriert oder
Telefone bzw. Telefonate staatlich überwacht werden.
Im Dienstverhältnis kann das Öffnen von Privatpost durch
Untergebene einen Entlassungsgrund bilden.
10. Vereins- und Versammlungsfreiheit
Alle Menschen haben das Recht, Vereine zu gründen und sich überall zu versammeln. Sie erfahren eine Einschränkung bei der Organisation eines Vereines mit verbotenem Zweck oder bei Gegendemonstrationen zur Störung einer erlaubten Versammlung.
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Jeder Mensch kann seine Meinung frei in Wort und Schrift äußern. Er darf dabei niemanden beleidigen oder zu einer strafbaren Handlung auffordern. Durch die wichtige Wahrung des Persönlichkeitsschutzes erfährt die Pressefreiheit gewisse Einschränkungen.
12. Freiheit der Wissenschaft
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Dieses Menschenrecht wird selbst durch andere Menschenrechte beschnitten, sind doch Forschungen am lebenden Menschen besonderen Kautelen unterworfen: Freiwilligkeit der Versuchspersonen, Aufklärungspflicht über alle Risiken, Pflichtauflage, dass Versuchsperson jederzeit ohne finanzielle Verpflichtung aus dem Versuch aussteigen kann, auch wenn der wissenschaftlich Fortgang deshalb Schaden erleidet. Straf- und Sondergesetze schaffen aus ethischen, moralischen, religiösen oder rechtlichen Gründen zusätzliche Einschränkungen der freien Forschung.
13. Glaubens- und Gewissensfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht, einem Glaubensbekenntnis anzugehören und sich auch öffentlich dazu zu bekennen, sein Glaubensbekenntnis zu wechseln oder auch weder einem Glaubensbekenntnis anzugehören, noch etwas zu glauben und sich auch dazu öffentlich zu bekennen. Eingeschränkt wird dieses Recht durch Rechte der Erziehungsberechtigten ihren minderjährigen Kindern gegenüber, soferne diese das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.
14. Datenschutz
Jeder Mensch hat ein Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, soferne er daran ein schutzwürdiges Interesse hat; dies gilt vor allem hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens. Der Datenschutz in Österreich fällt in den Bereich des Bundeskanzleramtes und wird dort ständig von einer Datenschutzkommission beobachtet und neuen Verhältnissen (Stichwort: Bürgerkarte, e-card) angepasst.
Österreichs Patientenrechte
Die
Patientenrechte stellen eine Umsetzung der Grund- und Freiheitsrechte im
Gesundheitswesen dar. Sie finden Niederschlag in den Krankenanstaltengesetzen
des Bundes und der Länder, im niedergelassenen Berufsbereich bilden sie einen
Bestandteil des Behandlungsvertrages.
Die Spitalsträger haben für die Wahrung der Patientenrechte
zu sorgen und ihre Wahrnehmung durch Patienten zu ermöglichen. Patienten sind
hinsichtlich ihrer Rechte und deren Durchsetzbarkeit schriftlich aufzuklären.
Dazu gehören die Bekanntgabe einer Stelle im Krankenhaus, wo die Patienten
Informationen erhalten und Anregungen oder Beschwerden vorbringen können, und
die Einrichtung einer Patientenvertretung bzw. einer Patientenanwaltschaft,
über deren Existenz die Patienten gleichfalls zu unterrichten sind.
Die niedergelassenen Gesundheitsberufe tragen die
Verpflichtung der Verwirklichung der Patientenrechte.
Die Patienten besitzen vor allem folgende 18 Rechte:
*
Recht auf rücksichtsvolle Behandlung (z.B. unter Beachtung des normalen Lebensrhythmus);
*
Recht auf Wahrung der Privatsphäre (auch in Mehrbetträumen);
*
Recht auf Vertraulichkeit;
*
Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und
Pflege;
*
Recht auf umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken;
*
Recht auf Zustimmung zu oder Verweigerung von der Behandlung;
*
Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Ausstellung einer Kopie;
*
Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Information
durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst
verständlicher und schonungsvoller Art;
*
Recht auf ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;
*
Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im
Falle nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;
*
Recht der zur stationären Versorgung aufgenommenen Kinder auf eine möglichst kindergerechte
Ausstattung der Krankenräume;
*
Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung, d.h.
Benachrichtigung des nach Konfession zuständigen Seelsorgers und psychologische
oder psychotherapeutische Betreuung;
*
Recht auf vorzeitige Entlassung;
*
Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes;
*
Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
*
Recht auf Sterbebegleitung;
*
Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen;
*
Recht auf Information über Patientenrechte.
Die 50 Artikel der EU-Grundrechtscharta
Bürgerliche und politische Rechte der EU-Bürger
Art 1
Würde des Menschen
Art 2 Recht auf Leben
Art 3
Recht auf Unversehrtheit des Menschen
Art 4
Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung
Art 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Art 6
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Art 7 Recht auf wirksame Beschwerde
Art 8 Recht auf ein unparteiisches Gericht
Art 9 Unschuldsvermutung und Rechte der Verteidigung
Art 10 Keine Strafe ohne Gesetz
Art 11 Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht
gestellt oder bestraft zu werden
Art 12 Achtung des Privat- und Familienlebens
Art 13 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Art 14 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art 15 Freiheit der Meinungsäußerung
Art 16 Recht auf Bildung
Art 17 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art 18 Recht auf Zugang zu Dokumenten
Art 19 Datenschutz
Art 20 Eigentumsrecht
Art 21 Asylrecht und Ausweisung
Art 22 Gleichheit und Nichtdiskriminierung
Art 23 Recht der Kinder
Art 24 Politische Parteien
Art 25 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament
Art 26 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Art 27 Recht auf gute Verwaltung
Art 28 Der Bürgerbeauftragte
Art 29 Petitionsrecht
Art 29 Diplomatischer und konsularischer Schutz
Art 30 Freizügigkeit
Wirtschaftliche und soziale Rechte
Art
31 Rechte und Grundrecht für den Sozialbereich
Art 32 Berufsfreiheit
Art 33 Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im
Unternehmen
Art 34 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Art 35 Recht auf Ruhezeit und Jahresurlaub
Art 36 Gesunde und sichere Arbeitsbedingungen
Art 37 Schutz der Jugendlichen
Art 38 Recht auf Schutz im Falle der Entlassung
Art 39 Recht, Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang zu
bringen
Art 40 Recht der Wanderarbeitnehmer auf Gleichbehandlung
Art 41 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
Art 42 Gesundheitsschutz
Art 43 Behinderte
Art 44 Umweltschutz
Art 45 Verbraucherschutz
Horizontale Bestimmungen
Art
46 Anwendungsbereich
Art 47 Einschränkung der gewährleisteten Rechte
Art 48 Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
festgelegte Bedingungen und Grenzen
Art 49 Schutzniveau
Art 50 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarates (MRB)
Die
EU-Grundrechtscharta stellt insoferne eine grundrechtliche Weiterentwicklung
dar, als sie inhaltlich neue Garantien enthält, die den Gegebenheiten und
Bedürfnissen des modernen Lebens Rechnung speziell auch in medizinrechtlicher
Hinsicht tragen. Die oben unterstrichenen Artikel der EU-Grundrechtscharta
enthalten solche medizinrechtlich relevanten Inhalte, welche in anderen
Rechtsdokumenten, wie vor allem der "Convention for the Protection of Human
Rights and Dignity of the Human Being wirth regard to the Application of Biology
and Medicine (1997)" (= Convention on Human Rights and Biomedicine =
Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin = MRB) des Europarates bereits
reflektiert worden sind.
Im MRB sind Bestimmungen von teils bedeutender Tragweite
enthalten. Beispielsweise thematisiert Art 3 Abs 2 MRB die
Einwilligungserfordernis (informed consent etc.), das Verbot eugenischer
Praktiken, das Gewinnverbot im Umgang mit dem menschlichen Körper und Teilen
davon als solche, das Verbot reproduktiven Klonens (nicht des therapeutischen
Klonens). Artikel 11 MRB enthält ein Diskriminierungsverbot aufgrund des
genetischen Erbes, Art 12 MRB verbietet prädiktive Gentests, Art 13 MRB bindet
Eingriffe ins Humangenom an strenge Bedingungen, Art 14 MRB verbietet die
Geschlechterwahl.
Die
MRB ist völkerrechtlich seit 1.1.1999 in Kraft. Österreich ist dem
Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin (MRB) bislang nicht beigetreten.
Eine Bioethikkommission
- unter den Agenden des Bundeskanzleramtes
- wurde 2001 auf Initiative des Bundeskanzlers Dr. W. Schüssel ins Leben
gerufen.
(C) and last Update (1. Fassung): 2004.02.04 by M. Schüller (Mitglied des OeJC)